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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Winter Vakuumtechnik GbR

 

 

1. Allgemeines

 

1.1 Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGBs. Anders lautende Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt.

1.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Auf Nebenabreden von und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur berufen, wenn wir diese unverzüglich schriftlich bestätigen. Von unseren Mitarbeitern abgegebene Erklärung sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1.3 Wir sind berechtigt, die für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten elektronisch zu speichern.

 

2. Angebot/Vertragsabschluss

 

2.1 Die in Preislisten und Katalogen angeführten Informationen über unsere Leistungen stellen keine Angebote dar. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind freibleibend und nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen gleich welcher Art sind unwirksam, sofern sie nicht von uns schriftlich als vereinbart bestätigt werden. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Auslieferung der Ware zustande. Wir behalten uns an unseren Mustern, Kostenvoranschlägen, Plänen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sowie allen anderen Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

3. Lieferfristen und Lieferverzug

 

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Standort Steinheim an der Murr. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffender Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen zu laufen.

3.2 Höhere Gewalt, nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.4 Hinsichtlich der Verzugsfolgen ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 10% des Wertes der Lieferware. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

3.5 Wir berechnen für eine Bestellung aus unserem Shop einen Versand Pauschalbetrag von €13,56 (inkl. MwSt.). Für eine Lieferung auf Inseln müssen wir vorab kontaktiert werden, damit wir die Versandkosten berechnen können. Falls es einer Teillieferung aus einer Bestellung bedarf übernimmt Winter Vakuumtechnik die Versandkosten der Nachlieferung.

 

4. Preise und Zahlung

 

4.1 Unsere Preise verstehen sich ab Standort Steinheim an der Murr zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung, Versicherung, Aufstellung und Inbetriebnahme. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert WINTER VAKUUMTECHNIK GBR die bestellte Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen Transportrisiken einschließlich Bruchschäden. Liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 6 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.

4.2 Sofern keine Montagefest- und Inbetriebnahmepreise vereinbart sind, rechnen wir diese zu unseren jeweils gültigen Sätzen ab. Montagefest- und Inbetriebnahmepreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zusätzlich zu unseren jeweils gültigen Sätzen ab.

4.3 Rechnungen sind vorbehaltlich abweichender schriftlichen Vereinbarungen ohne Abzug sofort in EURO zur Zahlung fällig. Teillieferungen berechtigen zur Rechnungsstellung über den entsprechenden Teil.

4.4 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorauszahlung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.5 Bei der Annullierung eines Auftrages berechnen wir grundsätzlich 15% des gesamten Auftragswertes als Annullierungspauschale. Eine Annullierung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur innerhalb von 14 Tagen nach unserer Auftragsbestätigung möglich.

4.6 Das Zurückhalten von Zahlungen wegen Gegenansprüchen sowie das Aufrechnen mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.7 Zahlungen haben ausschließlich auf die Zahlstelle von WINTER VAKUUMTECHNIK GBR zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstag porto- und spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten; Gebühren, Spesen oder sonstige Kosten, die WINTER VAKUUMTECHNIK GBR evtl. durch eine gesondert vereinbarte Hereinnahme von Wechseln oder Schecks entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Für die Bestimmung des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem WINTER VAKUUMTECHNIK GBR über den Betrag verfügen kann.


 

5. Gefahrübergang

 

5.1 Die Gefahr geht entsprechend der vereinbarten Klausel (INCOTERMS 2010) auf den Auftraggeber über. Fehlt eine Vereinbarung, geht die Gefahr mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den ersten Frachtführer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn WINTER VAKUUMTECHNIK GBR noch andere Leistungen übernommen hat.

5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die WINTER VAKUUMTECHNIK GBR nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bei Rechnungsstellung bestehender, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen jeder Art einschließlich Nebenforderungen Eigentum von WINTER VAKUUMTECHNIK GBR. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist WINTER VAKUUMTECHNIK GBR ohne Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand sicherheitshalber zurückzunehmen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch WINTER VAKUUMTECHNIK GBR gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Soweit im Lande des Auftraggebers die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes an besondere Formvorschriften oder sonstige Voraussetzungen geknüpft ist, hat der Auftraggeber für deren Erfüllung zu sorgen.

6.2 Der Auftraggeber ist zu Verfügungen über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Forderungen, die beim Auftraggeber während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes aus einer solchen oder einer unberechtigten Verfügung entstehen, werden schon jetzt an WINTER VAKUUMTECHNIK GBR abgetreten. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufes zum Einzug der Forderungen ermächtigt.

6.3 WINTER VAKUUMTECHNIK GBR verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

6.4 Be- und Verarbeitungen des Liefergegenstandes nimmt der Auftraggeber für WINTER VAKUUMTECHNIK GBR vor, ohne dass WINTER VAKUUMTECHNIK GBR hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, mit nicht WINTER VAKUUMTECHNIK GBR gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt (§§ 947 ff. BGB), so steht WINTER VAKUUMTECHNIK GBR ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt vor der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber kraft Gesetzes Alleineigentum, so räumt er WINTER VAKUUMTECHNIK GBR hiermit einen entsprechenden Miteigentumsanteil ein und verwahrt die Sache insoweit für WINTER VAKUUMTECHNIK GBR.

6.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber WINTER VAKUUMTECHNIK GBR unverzüglich zu benachrichtigen.

6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehaltes auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern und dies auf Verlangen WINTER VAKUUMTECHNIK GBR nachzuweisen. Werden die verlangten Nachweise nicht binnen angemessener Frist vorgelegt, kann WINTER VAKUUMTECHNIK GBR den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers versichern.

 

7. Gewährleistung – Sachmangel

 

7.1 Bei Mängeln des Liefergegenstandes, die infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes auftreten (z.B. Konstruktions- oder Materialfehler, Fehlen zugesicherter Eigenschaften), ist WINTER VAKUUMTECHNIK GBR nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

7.2 Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung verlangen.

7.3 Mängel müssen innerhalb von 3 Wochen ab Lieferung gerügt werden. Abweichend hiervon sind Mängel, die auch bei Untersuchung des Liefergegenstandes nicht erkennbar sind, unverzüglich nach ihrer Aufdeckung zu rügen. In der Rüge ist anzugeben, welche Mängel festgestellt wurden und ob diese sofort oder erst nach Weiterverarbeitung der Teile bemerkt wurden. WINTER VAKUUMTECHNIK GBR ist berechtigt, die Mangelhaftigkeit durch eigene Mitarbeiter zu überprüfen.

7.4 Zur Vornahme aller WINTER VAKUUMTECHNIK GBR nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit WINTER VAKUUMTECHNIK GBR die erforderliche Zeit und Genehmigung zu geben, sonst ist WINTER VAKUUMTECHNIK GBR von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WINTER VAKUUMTECHNIK GBR sofort zu verständigen ist, oder wenn WINTER VAKUUMTECHNIK GBR mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WINTER VAKUUMTECHNIK GBR Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.5 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt WINTER VAKUUMTECHNIK GBR - insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt und die Rüge ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Kosten des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus des mangelhaften Teiles, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.

7.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel des Liefergegenstandes beträgt 12 Monate ab Beginn der Inbetriebnahme, jedoch längstens 15 Monate ab Lieferung bzw. ab Einlagerung; sie verlängert sich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Unterbrechung der produktiven Nutzung des Liefergegenstandes.

7.7 Gewährleistungsansprüche hinsichtlich des Ersatzstücks und der Nachbesserung verjähren in 3 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand.

 

8. Gewährleistung – Rechtsmangel

 

8.1 Sofern kein besonderer Hinweis von WINTER VAKUUMTECHNIK GBR erfolgt, ist der Liefergegenstand nach deren Kenntnis des Standes der Technik in der Bundesrepublik Deutschland frei von fremden Schutzrechten. Sollte der Liefergegenstand oder ein Teil desselben dennoch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein in der Bundesrepublik Deutschland bereits erteiltes und veröffentlichtes Schutzrecht oder, wenn der Liefergegenstand ausdrücklich ein bestimmtes Verfahrensrecht umfasst, ein entsprechendes Verfahrensrecht verletzen und deswegen ein gerichtliches Verfahren gegen den Auftraggeber eingeleitet sein, so wird WINTER VAKUUMTECHNIK GBR auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl in angemessener Frist entweder dem Auftraggeber das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen oder den Liefergegenstand bzw. das betreffende Teil oder das Verfahren so abändern, dass keine Verletzung von Rechten Dritter mehr vorliegt oder vom Vertrag zurücktreten. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Verfahren, Anwendungen, Produkte usw. wird von WINTER VAKUUMTECHNIK GBR nicht übernommen.

8.2 Werden durch vom Auftraggeber vorgelegte Zeichnungen oder gemachte Angaben Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der Auftraggeber die Rechtsverletzung zu vertreten und WINTER VAKUUMTECHNIK GBR im Falle der Inanspruchnahme freizustellen.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Steinheim an der Murr. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Amtsgericht Ludwigsburg oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

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